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   VG Augsburg, 31.01.2018 - Au 6 K 17.35139   

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VG Augsburg, 31.01.2018 - Au 6 K 17.35139 (https://dejure.org/2018,4410)
VG Augsburg, Entscheidung vom 31.01.2018 - Au 6 K 17.35139 (https://dejure.org/2018,4410)
VG Augsburg, Entscheidung vom 31. Januar 2018 - Au 6 K 17.35139 (https://dejure.org/2018,4410)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Augsburg, 31.01.2018 - Au 6 K 17.35139
    a) Gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - Rn. 12 -21, juris) die Anfechtungsklage statthaft:.

    Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 29).

    cc) Soweit das Bundesamt im Bescheid vom 20. Oktober 2017 das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat, ist diese Entscheidung im Rahmen der Anfechtungsklage bereits deshalb aufzuheben, da sie jedenfalls verfrüht ergangen ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21).

    a) Ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag (hier Ziffer 2. des Klageantrags) kommt hier nicht in Betracht, weil das Bundesamt hierzu nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 19) und einem darauf gerichteten Klageantrag somit das Rechtschutzbedürfnis fehlt.

    Soweit das Bundesamt neben einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung auch das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt hat, ist diese Entscheidung im Rahmen der Anfechtungsklage bereits deshalb aufzuheben, da sie jedenfalls verfrüht ergangen ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 28.97

    Verwaltungsprozeßrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Asylverfahrensrecht - Pflicht

    Auszug aus VG Augsburg, 31.01.2018 - Au 6 K 17.35139
    Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 ), hält das Bundesverwaltungsgericht daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht mehr fest.
  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 24.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VG Augsburg, 31.01.2018 - Au 6 K 17.35139
    Das schließt allerdings nicht aus, dass Asylanträge aus anderen Gründen, etwa wegen mangelndem Betreiben des Asylverfahrens durch den Antragsteller, ohne Sachprüfung abgelehnt werden können (BVerwG, U.v. 27.4.2016 - 1 C 24/15 - juris Rn. 20).
  • VG Minden, 22.02.2023 - 1 K 4557/21

    Ablehnung als unzulässig Antrag auf internationalen Schutz, weiterer

    vgl. VG Augsburg, Urteil vom 31. Januar 2018 - Au 6 K 17.35139 -, juris Rn. 24; zum insoweit vergleichbaren § 71 Abs. 1 AsylG: BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 - 1 C 55.20 -, juris Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2020 - OVG 3 B 35.19 -, juris Rn. 23.

    vgl. VG Augsburg, Urteil vom 31. Januar 2018 - Au 6 K 17.35139 -, juris Rn. 24; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 48 f. (Stand: Dezember 2021).

  • VG München, 15.04.2019 - M 9 E 19.50335

    Erfolgloser Eilantrag auf einstweilige Anordnung eines Russen tschetschenischer

    Der Anwendungsbereich des § 71 AsylG ist damit nicht bereits dann eröffnet, wenn im Falle des Antragstellers bislang nur rechtskräftige Zuständigkeitsentscheidungen im Dublin-System getroffen worden sind (vgl. VG Augsburg, U.v. 31.1.2018 - Au 6 K 17.35139 - BeckRS 2018, 2407 Rn. 24 zu § 71a AsylG; BeckOK AuslR, 21. Ed. 1.2.2019, AsylG § 71 Rn. 5 m. w. N.; wohl auch Hailbronner, Ausländerrecht, Ordner 4, Stand: 98. Aktualisierung, AsylG, § 71 Rn. 28f.; a. A. Bergmann/Dienelt, AsylG, Stand: 12. Aufl. 2018, § 71 Rn. 7).
  • VG Augsburg, 19.05.2020 - Au 6 K 18.30779

    Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen zwischenzeitlich

    Auf die hiergegen gerichtete Klage hin hob das Verwaltungsgericht diesen Bescheid auf (VG Augsburg, U.v. 31.1.2018 - Au 6 K 17.35139), da es an einem erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat i.S.v. § 71a Abs. 1 AsylG fehle.
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